Technische Mittel oder Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen, gelten als
Hilfsmittel
. Sie müssen von Ärzten verschrieben werden (medizinische Notwendigkeit).
Hilfsmitteln können sein:
Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen,
Bandagen,
orthopädische Einlagen,
Bruchbänder,
Gummistrümpfe,
Leibbinden,
Katheter,
Gehstützen,
künstliche Gliedmaßen (auch künstliche Augen und Perücken), Körperersatzstücke (auch Brustprothesen),
Hörgeräte,
Rollstühle,
Heimdialysegeräte.
Weder die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) noch die gesetzlichen Bestimmungen im Sozialbereich definieren diesen Begriff genau.
Deshalb arbeiten die Privaten Krankenkassen mit
Hilfsmittelkatalogen
.
Diese unterscheiden sich nicht nur von Gesellschaft zu Gesellschaft, sondern können auch von
Tarif zu Tarif innerhalb einer Gesellschaft unterschiedlich
sein.